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§ 12b BhVO
Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Beihilfefähige Aufwendungen

Titel: Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BhVO
Gliederungs-Nr.: 2032-1-11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12b BhVO – Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege (1)

(1) Aufwendungen für eine teilstationäre Pflege (§ 41 SGB XI) in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege sind beihilfefähig, wenn häusliche Pflege nach § 12a nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung der oder des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück.

(2) Beihilfefähig sind im Rahmen der Höchstbeträge nach Satz 3 die pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. § 12a Abs. 5 gilt entsprechend. Je nach Pflegestufe sind beihilfefähig bis zu monatlich

  1. 1.

    in Stufe I

    1. a)

      420 Euro ab 1. Juli 2008,

    2. b)

      440 Euro ab 1. Januar 2010,

    3. c)

      450 Euro ab 1. Januar 2012,

  2. 2.

    in Stufe II

    1. a)

      980 Euro ab 1. Juli 2008,

    2. b)

      1.040 Euro ab 1. Januar 2010,

    3. c)

      1.100 Euro ab 1. Januar 2012,

  3. 3.

    in Stufe III

    1. a)

      1.470 Euro ab 1. Juli 2008,

    2. b)

      1.510 Euro ab 1. Januar 2010,

    3. c)

      1.550 Euro ab 1. Januar 2012.

(3) Wird teilstationäre Pflege in Zusammenhang mit häuslicher Pflege nach § 12a Abs. 1 in Anspruch genommen, sind die Aufwendungen insgesamt je Kalendermonat bis zu 150 % der in § 12a Abs. 1 für die jeweilige Pflegestufe genannten Beträge beihilfefähig. Dabei mindert sich der Betrag nach § 12a Abs. 1 um den Vomhundertsatz, mit dem die Leistung nach Absatz 2 über 50 % in Anspruch genommen wird.

(4) Wird teilstationäre Pflege in Zusammenhang mit häuslicher Pflege nach § 12a Abs. 2 in Anspruch genommen, wird die beihilfefähige Pauschale nach § 12a Abs. 2 nicht gemindert, soweit die Aufwendungen nach Absatz 2 je Kalendermonat 50 % des für die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrages nach § 12a Abs. 1 nicht übersteigen. Ansonsten mindert sich die beihilfefähige Pauschale nach § 12a Abs. 2 um den Vomhundertsatz, mit dem teilstationäre Pflege nach Absatz 2 über 50 % in Anspruch genommen wird.

(5) Wird neben einer teilstationären Pflege nach Absatz 2 eine Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI) aus häuslicher Pflege nach § 12a Abs. 1 und 2 notwendig, ist die Beihilfe nach Absatz 2 ungekürzt zu gewähren, soweit sie je Kalendermonat 50 % des in § 12a Abs. 1 vorgesehenen beihilfefähigen Höchstbetrages nicht übersteigt. Ansonsten findet § 12a Abs. 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes, um den die Pflegepauschale nach § 12a Abs. 2 zu kürzen ist, von beihilfefähigen Gesamtaufwendungen in Höhe von 150 % auszugehen ist und die beihilfefähige Restpauschale auf den Betrag begrenzt ist, der sich ohne Inanspruchnahme der teilstationären Pflege ergeben würde.

(6) Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch eine teilstationäre Pflege nicht aus, sind die Aufwendungen für eine Pflege in einer vollstationären Einrichtung beihilfefähig (Kurzzeitpflege - § 42 SGB XI -).

(7) Die nach Absatz 6 entstandenen pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege sind beihilfefähig bis zu dem Gesamtbetrag von

  1. a)

    1.470 Euro ab 1. Juli 2008,

  2. b)

    1.510 Euro ab 1. Januar 2010,

  3. c)

    1.550 Euro ab 1. Januar 2012

im Kalenderjahr. § 12a Abs. 5 gilt entsprechend.

(8) Bei pflegebedürftigen Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind die Aufwendungen für Kurzzeitpflege nach den Absätzen 6 und 7 auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen beihilfefähig. § 12c Abs. 4 Satz 1 gilt insoweit nicht. Sind in dem Entgelt für die Einrichtung Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Aufwendungen für Investitionskosten enthalten, ohne gesondert ausgewiesen zu sein, so sind 60 % des Entgelts beihilfefähig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 25. Mai 2016 durch § 21 Absatz 1 der Verordnung i.d.F. vom 4. April 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 122). Zur weiteren Anwendung s. § 18 der Verordnung vom 21. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 260) und § 18 der Verordnung vom 21. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 260).