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§ 78 BGBAG
Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Landesrecht Hamburg

Fünftes Buch – Erbrecht → I. Ausführungsbestimmungen

Titel: Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: BGBAG,HH
Gliederungs-Nr.: 400-1
Normtyp: Gesetz

§ 78 BGBAG

(1) Zur Aufnahme des Nachlassinventars und der in den §§ 2121, 2215 und 2314 des Bürgerlichen Gesetzbuches erwähnten Verzeichnisse sind außer den Notaren die Gerichtsvollzieher zuständig.

(2) Das Nachlassgericht nimmt kein Nachlassinventar auf.