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§ 76 BGBAG
Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Landesrecht Hamburg

Viertes Buch – F a m i l i e n r e c h t → Eingehung der Ehe

Titel: Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: BGBAG,HH
Gliederungs-Nr.: 400-1
Normtyp: Gesetz

§ 76 BGBAG

In den Fällen des § 1667 Absatz 1 Satz 3, § 1640 Absatz 3 und § 1835 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 1798 Absatz 2 Satz 1, des Bürgerlichen Gesetzbuches sind für die Aufnahme der vom Familiengericht und vom Betreuungsgericht angeordneten Verzeichnisse außer den Notaren die Gerichtsvollzieher zuständig.