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§ 5 BGBAG
Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Landesrecht Hamburg

Erstes Buch – Allgemeiner Teil → Vereine

Titel: Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: BGBAG,HH
Gliederungs-Nr.: 400-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 BGBAG

Die vor dem In-Kraft-Treten des Bürgerlichen Gesetzbuches entstandenen Vereine gelten als rechtsfähig, wenn sie

  1. a)
    bis zum 31. Dezember 1899 vom Senat die Ermächtigung erhalten haben, sich Grundstücke oder Hypotheken in den öffentlichen Büchern zuschreiben zu lassen, oder
  2. b)
    vor dem 1. Mai 1899 in Hamburg bestanden, bis zum 31. Dezember 1899 die Erteilung eines Zeugnisses über ihre Rechtsfähigkeit beantragt und das Zeugnis vor oder nach diesem Zeitpunkt erhalten haben.