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§ 43 BGBAG
Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Landesrecht Hamburg

Drittes Buch – Sachenrecht → Dienstbarkeiten

Titel: Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: BGBAG,HH
Gliederungs-Nr.: 400-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 BGBAG

(1)Zur Begründung einer Dienstbarkeit an einem nicht eingetragenen und dem Eintragungszwang nicht unterworfenen Grundstück genügt die Einigung der Beteiligten. Zur Aufhebung der Dienstbarkeit genügt die dem Eigentümer gegenüber abzugebende Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe.

(2) Die Erklärung, durch welche der Eigentümer die Dienstbarkeit einräumt, und die Erklärung, durch welche der Berechtigte das Recht aufgibt, müssen in einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde abgegeben werden.