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§ 42a BGBAG
Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Landesrecht Hamburg

Drittes Buch – Sachenrecht → Erbbaurecht

Titel: Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: BGBAG,HH
Gliederungs-Nr.: 400-1
Normtyp: Gesetz

§ 42a BGBAG

(1) Bei der Bestellung des Erbbaurechts kann von den Erfordernissen der ersten Rangstelle abgewichen werden, wenn auf Antrag des Eigentümers durch Beschluss des Amtsgerichts, von welchem das Grundbuch für das Grundstück geführt wird, festgestellt ist, dass diese Abweichung für die vorhergehenden Berechtigten und den Bestand des Erbbaurechts unschädlich ist.

(2) Auf das Verfahren bei der Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses finden § 35 Absatz 2, § 39 Absatz 1 und § 40 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.