§ 37 BGBAG
Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Landesrecht Hamburg
Drittes Buch – Sachenrecht → Unschädlichkeitszeugnis
§ 37 BGBAG
Eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Berechtigten ist insbesondere dann nicht anzunehmen, wenn die durch die Abschreibung eintretende Wertminderung dadurch ausgeglichen wird, dass entweder
- 1.dem Stammgrundstück an Stelle des abzuschreibenden Teiles ein anderes Grundstück als Bestandteil zugeschrieben wird, das nach Abzug der Belastungen dem abzuschreibenden Grundstücksteil gleichwertig ist, oder
- 2.ein der Wertminderung entsprechender Betrag der vorhergehenden Belastungen gelöscht wird.