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§ 36 BGBAG
Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Landesrecht Hamburg

Drittes Buch – Sachenrecht → Unschädlichkeitszeugnis

Titel: Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: BGBAG,HH
Gliederungs-Nr.: 400-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 BGBAG

Die Feststellung darf nur erfolgen, wenn der abzuschreibende Teil im Verhältnis zum Stammgrundstück von geringem Wert und Umfang ist und die Sicherheit der Berechtigten durch die Abschreibung nicht beeinträchtigt wird.