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§ 29 BGBAG
Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Landesrecht Hamburg

Drittes Buch – Sachenrecht → Erwerb des Eigentums an Grundstücken

Titel: Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: BGBAG,HH
Gliederungs-Nr.: 400-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 BGBAG

Die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, das im Grundbuch nicht eingetragen und auch nach der Übertragung dem Eintragungszwang nicht unterworfen ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.