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§ 89a BG LSA
Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

2. – Rechte → e) – Urlaub, Wahl eines Beamten in eine gesetzgebende Körperschaft oder in eine kommunale Vertretung

Titel: Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: BG LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.1
Normtyp: Gesetz

§ 89a BG LSA – Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis, Beurlaubung (1)

(1) Wird ein Beamter mit Dienstbezügen in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Bundeslandes gewählt und ist sein Amt nach dem Recht dieses Landes mit dem Amt unvereinbar, so ruhen vom Tage der Annahme der Wahl ab seine Rechte und Pflichten aus seinem Dienstverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Das Gleiche gilt, wenn ein Beamter in das Europäische Parlament gewählt wird.

(2) Einem Beamten, der in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Bundeslandes oder in das Europäische Parlament gewählt worden ist und dessen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nicht nach Absatz 1 ruhen, wird zur Ausübung des Mandats

  1. 1.
    die Arbeitszeit bis auf 40 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt oder
  2. 2.
    auf Antrag ein Urlaub ohne Besoldung gewährt.

(3) Absatz 2 Nr. 1 findet keine Anwendung auf Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.

(4) Im Fall des Absatzes 2 Nr. 1 verringern sich die Dienstbezüge des Beamten entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648).