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§ 81 BG LSA
Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

2. – Rechte → b) – Amtsbezeichnung

Titel: Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: BG LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.1
Normtyp: Gesetz

§ 81 BG LSA – Amtsbezeichnung  (1)

(1) Der Ministerpräsident setzt die Amtsbezeichnungen der Beamten fest, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder er die Ausübung dieser Befugnis nicht anderen Stellen überträgt.

(2) Der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeichnung des ihm übertragenen Amtes; er darf sie auch außerhalb des Dienstes führen. Nach dem Übertritt in ein anderes Amt darf der Beamte die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen; in den Fällen der Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 26 Abs. 2) gilt § 82 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 führen Beamte aus den Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes für die Zeit ihrer Verwendung in der Verfassungsschutzbehörde im Dienst die ihrer Amtsbezeichnung vergleichbare Amtsbezeichnung der Laufbahnen des allgemeinen Verwaltungsdienstes; bei einer Verwendung in einer Justizvollzugsanstalt führen sie im Dienst die ihrer Amtsbezeichnung vergleichbare Amtsbezeichnung der Laufbahn des allgemeinen Justizvollzugsdienstes. Im Übrigen bleibt ihre Rechtsstellung unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648).