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§ 5 BG LSA
Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt II – Beamtenverhältnis → 1. – Allgemeines

Titel: Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: BG LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.1
Normtyp: Gesetz

§ 5 BG LSA – Arten der Beamtenverhältnisse (1)

(1) Das Beamtenverhältnis kann begründet werden

  1. 1.

    auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd für Aufgaben im Sinne des § 4 verwendet werden soll,

  2. 2.

    auf Zeit, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass der Beamte für Aufgaben im Sinne des § 4 auf bestimmte Dauer verwendet werden soll,

  3. 3.

    auf Probe, wenn

    1. a)

      der Beamte zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder auf Zeit eine Probezeit zurückzulegen hat,

    2. b)

      dem Beamten ein Amt mit leitender Funktion nach § 112c übertragen werden soll.

(2) Auf Widerruf kann in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer

  1. 1.
    den vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienst ableisten oder
  2. 2.
    nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 4 verwendet werden

soll.

(3) Wer in das Beamtenverhältnis berufen wird, um Aufgaben im Sinne des § 4 ehrenamtlich wahrzunehmen, ist Ehrenbeamter.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648).