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§ 45a BG LSA
Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

5. – Beendigung des Beamtenverhältnisses → b) – Eintritt in den Ruhestand

Titel: Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: BG LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.1
Normtyp: Gesetz

§ 45a BG LSA – Erneute Berufung bei begrenzter Dienstfähigkeit (1)

(1) Beantragt ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter, der begrenzt dienstfähig im Sinne von § 42a Abs. 1 ist, vor Vollendung des 63. Lebensjahres, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu entsprechen, soweit ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden kann und nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) § 42a Abs. 2 bis 4 findet Anwendung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648).