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§ 36 BG LSA
Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

5. – Beendigung des Beamtenverhältnisses → b) – Eintritt in den Ruhestand

Titel: Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: BG LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.1
Normtyp: Gesetz

§ 36 BG LSA – Versetzung in den einstweiligen Ruhestand (1)

(1) Der Ministerpräsident oder die Ministerpräsidentin kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen

  1. 1.
    Staatssekretäre,
  2. 2.
    den Präsidenten des Landesverwaltungsamtes,
  3. 3.
    den Leiter des Presse- und Informationsamtes der Landesregierung,
  4. 4.
    den Leiter der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung im Ministerium des Innern,

soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648).