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§ 33 BG LSA
Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

5. – Beendigung des Beamtenverhältnisses → a) – Entlassungen

Titel: Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: BG LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.1
Normtyp: Gesetz

§ 33 BG LSA – Wirksamwerden der Entlassungsverfügung (1)

Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zugestellt worden ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist und in der Entlassungsverfügung kein späterer Zeitpunkt genannt ist. In den Fällen des § 28 Abs. 1 Nr. 1 endet das Beamtenverhältnis mit der Zustellung der Entlassungsverfügung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648).