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§ 17 BG LSA
Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt II – Beamtenverhältnis → 3. – Laufbahnen

Titel: Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: BG LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.1
Normtyp: Gesetz

§ 17 BG LSA – Laufbahnen des mittleren Dienstes (1)

Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern

  1. 1.
    der Abschluss eines Realschulbildungsgangs oder der erfolgreiche Besuch eines Hauptschulbildungsgangs und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder
    eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
    oder
    ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
  2. 2.
    ein Vorbereitungsdienst von einem Jahr,
  3. 3.
    die Ablegung der Laufbahnprüfung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648).