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§ 14 BG LSA
Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt II – Beamtenverhältnis → 2. – Ernennung

Titel: Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: BG LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.1
Normtyp: Gesetz

§ 14 BG LSA – Gültigkeit von Amtshandlungen (1)

Ist eine Ernennung unwirksam (§ 6 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2), nichtig (§ 11) oder ist sie zurückgenommen worden (§ 12), so sind die bis zur Feststellung der Unwirksamkeit, bis zu dem Verbot (§ 13 Abs. 1) oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme (§ 13 Abs. 2) vorgenommenen Amtshandlungen des Ernannten in gleicher Weise gültig, als wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte. Die gezahlten Dienstbezüge können belassen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648).