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§ 124 BG LSA
Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt VIII – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: BG LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.1
Normtyp: Gesetz

§ 124 BG LSA – Ernennung von Landtagsabgeordneten, Geltung des Abgeordnetengesetzes  (1)

Wird ein Mitglied des Landtages von Sachsen-Anhalt während der ersten Legislaturperiode von einem Dienstherrn im Land Sachsen-Anhalt (§ 1) zum Beamten ernannt und ist sein Amt nach § 34 des Abgeordnetengesetzes vom 24. Januar 1991 (GVBl. LSA S. 1) mit dem Mandat unvereinbar, ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Abschnittes IV des Abgeordnetengesetzes unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648).