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§ 116 BG LSA
Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt VII – Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte und Beamte des Feuerwehrdienstes

Titel: Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: BG LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.1
Normtyp: Gesetz

§ 116 BG LSA – Ausstattung, Aufwandsentschädigung, Heilfürsorge (1)

(1) Der Polizeivollzugsbeamte erhält die Bekleidung und Ausrüstung, die die besondere Art seines Dienstes erfordert.

(2) Dem Polizeivollzugsbeamten im Kriminaldienst kann als Aufwandsentschädigung ein Bekleidungszuschuss und Bewegungsgeld gewährt werden.

(3) Dem Polizeivollzugsbeamten und dem nach § 120 Abs. 4 in den Ruhestand versetzten Polizeivollzugsbeamten bis zum Erreichen der Altersgrenze wird freie Heilfürsorge gewährt. Das Nähere regelt das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648).