Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 112a BG LSA
Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt VI – Sondervorschriften für einzelne Beamtengruppen

Titel: Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: BG LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.1
Normtyp: Gesetz

§ 112a BG LSA – Eintritt in den Ruhestand bei Ablauf der Amtszeit (1)

Der Beamte auf Zeit tritt vor Erreichen der Altersgrenze mit Ablauf der Zeit, für die er ernannt ist, in den Ruhestand, wenn er nicht entlassen oder im Anschluss an seine Amtszeit erneut berufen wird. Ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand befindet sich vom gleichen Zeitpunkt an dauernd im Ruhestand.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648).