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§ 5 BezVWG
Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 1 – Wahltag und Wahlsystem

Titel: Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: BezVWG
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 5 BezVWG – Sitzvergabe nach Bezirkslisten

(1) Es wird festgestellt, wie viele

  1. 1.

    Bezirksstimmen für jede Person einer Bezirksliste (Personenstimmen),

  2. 2.

    Bezirksstimmen für alle Personen einer Bezirksliste (Summe der Personenstimmen),

  3. 3.

    Bezirksstimmen für jede Bezirksliste in ihrer Gesamtheit (Listenstimmen),

  4. 4.

    Personen- und Listenstimmen für jede Bezirksliste insgesamt (Gesamtstimmen)

abgegeben wurden.

(2) Bei der Verteilung der nach Bezirkslisten zu vergebenden Sitze werden nur Bezirkslisten berücksichtigt, die mindestens drei vom Hundert der insgesamt abgegebenen gültigen Gesamtstimmen erhalten haben.

(3) Zu den Sitzen nach § 2 Absatz 1 werden die von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern erlangten Sitze hinzugefügt; dasselbe gilt für Sitze, die auf eine Partei oder Wählervereinigung entfallen, wenn für sie keine Bezirksliste zugelassen ist oder ihre Bezirksliste nach Absatz 2 nicht berücksichtigt wird. Ist die hierdurch erhöhte Gesamtzahl der Sitze eine gerade Zahl, so wird sie um einen zusätzlichen Sitz erhöht.

(4) Die Sitze nach § 2 Absatz 1 werden ohne Berücksichtigung der nach Absatz 3 hinzuzufügenden Sitze auf die Bezirkslisten nach dem Verhältnis der für diese abgegebenen Gesamtstimmen verteilt. Für die Verteilung gilt das Divisorverfahren mit Standardrundung. Kommt es zu gleichwertigen Rundungsmöglichkeiten, entscheidet das von der Bezirkswahlleitung zu ziehende Los.

(5) Hat eine Partei oder Wählervereinigung in den Wahlkreisen mehr Sitze errungen, als ihr nach Absatz 4 insgesamt zustehen (Überhangmandate), erhöht sich die Gesamtzahl der nach Absatz 4 zu vergebenden Sitze um so viele, wie erforderlich sind, um unter Einbeziehung der Überhangmandate die Sitzverteilung im Bezirk nach dem Verhältnis der Gesamtstimmzahlen zu gewährleisten (Ausgleichsmandate). Ist hierdurch die erhöhte Gesamtzahl der Sitze eine gerade Zahl, so wird diese um einen zusätzlichen Sitz erhöht. Eine Partei oder Wählervereinigung, welche die absolute Mehrheit der für die nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Bezirkslisten abgegebenen Gesamtstimmen erhält, erhält auch die absolute Mehrheit der Bezirksversammlungsmandate. Die betreffende Partei oder Wählervereinigung erhält gegebenenfalls zu diesem Zweck erforderliche zusätzliche Mandate.

(6) Von der für jede Bezirksliste so ermittelten Zahl der Sitze wird die Zahl der von der Partei oder Wählervereinigung in den Wahlkreisen errungenen Sitze abgerechnet.

(7) Für jede Bezirksliste wird festgestellt, wie viele der nach Absatz 6 verbleibenden Sitze auf Basis der Listenstimmen (Listenwahl) zu vergeben sind. Dazu wird die Zahl der Listenstimmen mit der Zahl der nach Absatz 6 verbleibenden Sitze vervielfacht und durch die Zahl der auf die Bezirksliste entfallenen Gesamtstimmen geteilt. Das Ergebnis wird nach Maßgabe des § 4 Absatz 2 Satz 3 zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Die nach Listenwahl zu vergebenden Sitze werden den noch nicht gewählten Personen in der Reihenfolge zugeteilt, in der sie in der Bezirksliste benannt sind. Personen, die die Voraussetzungen des § 4 Absatz 3 Satz 2 erfüllen, bleiben unberücksichtigt. Gleiches gilt für Personen, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlages aus der Partei oder Wählervereinigung ausgeschieden sind.

(8) Die nach der Sitzzuteilung gemäß Absatz 7 verbleibenden Sitze werden den noch nicht gewählten Personen der Bezirksliste in der Reihenfolge der Personenstimmenzahlen zugewiesen (Personenwahl); bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag. Personen, die die Voraussetzungen des § 4 Absatz 3 Satz 2 erfüllen, bleiben unberücksichtigt.

(9) Entfallen auf eine Bezirksliste mehr Sitze, als Personen darin benannt beziehungsweise zu berücksichtigen sind, so werden diese Sitze in der Reihenfolge der Stimmenzahlen an die noch nicht gewählten Personen auf den Wahlkreislisten der jeweiligen Partei oder Wählervereinigung vergeben. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Bezirkswahlleitung zu ziehende Los. Sind alle Wahlkreislisten der Partei oder Wählervereinigung erschöpft, so bleiben die Sitze bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt.