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§ 3 BezVWG
Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 1 – Wahltag und Wahlsystem

Titel: Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: BezVWG
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 3 BezVWG – Stimmen

(1) Die Wahlberechtigten haben fünf Wahlkreisstimmen für die Wahl nach Wahlkreislisten und fünf Bezirksstimmen für die Wahl nach Bezirkslisten.

(2) Die Wahlkreisstimmen können beliebig auf die in den Wahlkreislisten genannten Personen verteilt werden. Es können

  1. 1.

    im Rahmen der zur Verfügung stehenden Stimmenzahl einer Person bis zu fünf Stimmen gegeben werden (kumulieren),

  2. 2.

    die Stimmen an Personen aus unterschiedlichen Wahlkreislisten verteilt werden (panaschieren).

(3) Die Bezirksstimmen können beliebig auf die Bezirkslisten und die in ihnen genannten Personen verteilt werden. Es können

  1. 1.

    im Rahmen der zur Verfügung stehenden Stimmenzahl einer Person bis zu fünf Stimmen gegeben werden (kumulieren),

  2. 2.

    die Stimmen an Personen aus unterschiedlichen Bezirkslisten verteilt werden (panaschieren),

  3. 3.

    die Stimmen statt oder neben der Kennzeichnung einzelner Personen auch an Bezirkslisten in ihrer Gesamtheit vergeben werden (Listenwahl); auch diese Stimmen können kumuliert und panaschiert werden.

(4) Die Verteilung der Bezirksversammlungssitze auf die Parteien und Wählervereinigungen richtet sich nach dem Verhältnis der für die Bezirkslisten abgegebenen Gesamtstimmen.