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§ 8 BezVerwG
Bezirksverwaltungsgesetz
Landesrecht Berlin

2. Abschnitt – Die Bezirksverordnetenversammlung

Titel: Bezirksverwaltungsgesetz
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: BezVerwG,BE
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 BezVerwG – Geschäftsführung der Bezirksverordnetenversammlung

(1) Die Bezirksverordnetenversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung, an die auch die Mitglieder des Bezirksamts hinsichtlich ihrer Teilnahme an den Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse sowie der Beantwortung von Anfragen gebunden sind. Die Geschäftsordnung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen anderen Personen in der öffentlichen Sitzung das Wort erteilt werden kann.

(2) Die Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung werden unter persönlicher Anwesenheit ihrer Mitglieder durchgeführt. Die Bezirksverordnetenversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit gilt als gegeben, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird.

(3) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Bezirksverordnetenversammlung zurückgestellt worden und tritt die Bezirksverordnetenversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Male zusammen, so ist sie in dieser Angelegenheit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Einladung zur zweiten Sitzung, die frühestens nach drei Tagen stattfinden kann, muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.

(4) Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, falls Verfassung oder Gesetz nicht ein anderes Stimmenverhältnis vorschreiben. Sie kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, dass über die Geschäftsordnung und über Änderungen der Geschäftsordnung ebenfalls nur mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder entschieden wird. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5) Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber bei der Ermittlung der Stimmenmehrheit berücksichtigt.

(6) Die Verhandlungen der Bezirksverordnetenversammlung sind öffentlich. Wenn ein Fünftel der Bezirksverordneten, eine Fraktion oder das Bezirksamt es beantragen, kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten und abzustimmen.

(7) Die Bezirksverordnetenversammlung kann beschließen, dass von ihren Sitzungen Bild- und Tonaufnahmen angefertigt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Die Bezirksverordneten, die Mitglieder und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bezirksamts können verlangen, dass Aufnahmen ihrer Person und ihrer Redebeiträge und deren Veröffentlichung unterbleiben. Aufnahmen von anderen Personen dürfen nicht ohne deren vorherige Einwilligung angefertigt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Absatz 6 Satz 2 und 3 und die Regelungen der Bezirksverordnetenversammlung zur Protokollierung bleiben unberührt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.