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§ 48 BezVerwG
Bezirksverwaltungsgesetz
Landesrecht Berlin

8. Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Bezirksverwaltungsgesetz
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: BezVerwG,BE
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 BezVerwG – Ausnahme für Diplomjuristinnen und Diplomjuristen

Diplomjuristinnen und Diplomjuristen im höheren Dienst des Landes Berlin, die am 3. Oktober 1990 in einem Rechtsamt tätig waren, können abweichend von § 34 Absatz 3 Satz 2 die Leitung des Rechtsamts oder die stellvertretende Leitung des Rechtsamts wahrnehmen.