§ 47b BezVerwG
Bezirksverwaltungsgesetz
Bezirksverwaltungsgesetz
Landesrecht Berlin
7. Abschnitt – Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
§ 47b BezVerwG – Spendenverbot
Eine Vertrauensperson eines Bürgerbegehrens darf keine Geld- oder Sachspenden annehmen von
- 1.
Parlamentsfraktionen und -gruppen sowie von Fraktionen und Gruppen der Bezirksverordnetenversammlungen,
- 2.
Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden, sofern die direkte Beteiligung der öffentlichen Hand 25 Prozent übersteigt.