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§ 47 BezVerwG
Bezirksverwaltungsgesetz
Landesrecht Berlin

7. Abschnitt – Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Titel: Bezirksverwaltungsgesetz
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: BezVerwG,BE
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 47 BezVerwG – Ergebnis des Bürgerentscheids

(1) Eine Vorlage ist angenommen, wenn sie von einer Mehrheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und zugleich von mindestens zehn Prozent der bei der letzten Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung festgestellten Zahl der für die Wahlen zur Bezirksverordnetenversammlung Wahlberechtigten angenommen wurde. Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als abgelehnt.

(2) Sind konkurrierende Vorlagen erfolgreich im Sinne des Absatzes 1, so gilt die Vorlage als angenommen, die die höhere Anzahl an "Ja"-Stimmen erhalten hat. Ist die Zahl der "Ja"-Stimmen gleich, so ist diejenige angenommen, die nach Abzug der auf sie entfallenden "Nein"-Stimmen die größte Zahl der "Ja"-Stimmen auf sich vereinigt. Sind die so gebildeten Differenzen gleich, gelten beide Vorlagen als abgelehnt.

(3) War ein Bürgerentscheid erfolgreich, so hat sein Ergebnis im Rahmen des § 45 Absatz 1 die Rechtswirkung (Entscheidung, Empfehlung oder Ersuchen) eines Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung.