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§ 12 BezVerwG
Bezirksverwaltungsgesetz
Landesrecht Berlin

2. Abschnitt – Die Bezirksverordnetenversammlung

Titel: Bezirksverwaltungsgesetz
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: BezVerwG,BE
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 BezVerwG – Zuständigkeit der Bezirksverordnetenversammlung

(1) Die Bezirksverordnetenversammlung bestimmt die Grundlinien der Verwaltungspolitik des Bezirks im Rahmen der Rechtsvorschriften und der vom Senat oder den einzelnen Mitgliedern des Senats erlassenen Verwaltungsvorschriften. Sie regt Verwaltungshandeln an durch Empfehlungen und Ersuchen, kontrolliert die Führung der Geschäfte des Bezirksamts, entscheidet in den ihr vorbehaltenen Angelegenheiten und nimmt die in diesem Gesetz vorgesehenen Wahlen, Abberufungen und Feststellungen vor. Sie kann über alle Angelegenheiten vom Bezirksamt jederzeit Auskunft verlangen.

(2) Die Bezirksverordnetenversammlung entscheidet über

  1. 1.

    den Bezirkshaushaltsplan (§ 4 Absatz 1) und die Genehmigung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben;

  2. 2.

    die Verwendung von Sondermitteln der Bezirksverordnetenversammlung;

  3. 3.

    die Genehmigung der Bezirkshaushaltsrechnung (§ 4 Absatz 3) unbeschadet der Entlastung durch das Abgeordnetenhaus auf Grund der Haushalts- und Vermögensrechnung;

  4. 4.

    Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Bebauungsplänen, Landschaftsplänen und anderen baurechtlichen Akten, die nach Bundesrecht durch Satzung zu regeln sind, sowie von naturschutzrechtlichen Veränderungsverboten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist;

  5. 5.

    die Zustimmung zu Grenzberichtigungen (§ 1 Absatz 2);

  6. 6.

    die Zustimmung zu Betriebssatzungen der Eigenbetriebe (§ 2 Absatz 1 Satz 2 des Eigenbetriebsgesetzes);

  7. 7.

    die Zustimmung zum Erwerb und zur Veräußerung von Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen (§ 65 Absatz 7 der Landeshaushaltsordnung);

  8. 8.

    die bezirkliche Anmeldung zur Investitionsplanung;

  9. 9.

    die bezirkliche Anmeldung zur Städtebauförderung;

  10. 10.

    die bezirkliche Kitaentwicklungsplanung, bezirkliche Schulentwicklungsplanung, bezirkliche soziale Infrastrukturkonzepte, bezirklicher Fußverkehrsplan, bezirklicher Radverkehrsplan;

  11. 11.

    eine Bereichsentwicklungsplanung nach dem Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs, Anträge des Bezirks zur Änderung der Flächennutzungsplanung;

  12. 12.

    die Errichtung, Übernahme und Auflösung bezirklicher Einrichtungen oder ihre Übertragung an andere Trägerinnen und Träger;

  13. 13.

    Angelegenheiten, die der Bezirksverordnetenversammlung durch besondere Rechtsvorschrift zugewiesen sind.

(3) Die Bezirksverordnetenversammlung kann nach vorausgegangener Kontrolle (§ 17) oder im Falle des § 13 Absatz 2 Entscheidungen des Bezirksamts aufheben und selbst entscheiden; bereits entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt. Ausgenommen sind

  1. 1.

    Einzelpersonalangelegenheiten;

  2. 2.

    der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken;

  3. 3.

    die ärztlich, zahnärztlich und tierärztlich bestimmten Tätigkeiten;

  4. 4.

    die Durchführung und Sicherung der Erfüllung der Schulpflicht;

  5. 5.

    Ordnungsangelegenheiten.