§ 10 BezVerwG
Bezirksverwaltungsgesetz
Bezirksverwaltungsgesetz
Landesrecht Berlin
2. Abschnitt – Die Bezirksverordnetenversammlung
§ 10 BezVerwG – Verbot der Entlassung
Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Tätigkeit als Bezirksverordnete oder Bezirksverordneter ist auch nach Beendigung der Mitgliedschaft in einer Bezirksverordnetenversammlung unzulässig.