§ 1 BewG§90DV
Verordnung zur Durchführung des § 90 des Bewertungsgesetzes
Verordnung zur Durchführung des § 90 des Bewertungsgesetzes
Bundesrecht
§ 1 BewG§90DV
In den Fällen, in denen die Einheitswerte der bebauten Grundstücke im Sachwertverfahren zu ermitteln und die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 zu Grunde zu legen sind, ist nach den §§ 2 bis 4 zu verfahren.