§ 3 BewG§81DV
Verordnung zur Durchführung des § 81 des Bewertungsgesetzes
Verordnung zur Durchführung des § 81 des Bewertungsgesetzes
Bundesrecht
§ 3 BewG§81DV
Bei den in einer Gemeinde belegenen bebauten Grundstücken, die im Ertragswertverfahren zu bewerten sind und nicht zu den in § 79 Abs. 3 und 4 des Gesetzes bezeichneten Grundstücken gehören, ist der Grundstückswert oder der Wert des entsprechenden Grundstücksteils
1. um | 10 vom Hundert zu ermäßigen, wenn die Belastungszahl mehr als 29.000 beträgt, |
2. um | 5 vom Hundert zu ermäßigen, wenn die Belastungszahl nicht mehr als 29.000, aber mehr als 23.000 beträgt, |
3. um | 5 vom Hundert zu erhöhen, wenn die Belastungszahl nicht mehr als 11.000, aber mehr als 5.000 beträgt, |
4. um | 10 vom Hundert zu erhöhen, wenn die Belastungszahl nicht mehr als 5.000 beträgt. |