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§ 3 BewG§81DV
Verordnung zur Durchführung des § 81 des Bewertungsgesetzes
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Durchführung des § 81 des Bewertungsgesetzes
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BewG§81DV
Gliederungs-Nr.: 610-7-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 BewG§81DV

Bei den in einer Gemeinde belegenen bebauten Grundstücken, die im Ertragswertverfahren zu bewerten sind und nicht zu den in § 79 Abs. 3 und 4 des Gesetzes bezeichneten Grundstücken gehören, ist der Grundstückswert oder der Wert des entsprechenden Grundstücksteils

1. um10 vom Hundert zu ermäßigen,
wenn die Belastungszahl mehr als 29.000 beträgt,
2. um5 vom Hundert zu ermäßigen,
wenn die Belastungszahl nicht mehr als 29.000,
aber mehr als 23.000 beträgt,
3. um5 vom Hundert zu erhöhen,
wenn die Belastungszahl nicht mehr als 11.000,
aber mehr als 5.000 beträgt,
4. um10 vom Hundert zu erhöhen,
wenn die Belastungszahl nicht mehr als 5.000 beträgt.