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§ 5 BestG
Bestattungsgesetz (BestG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Abschnitt – Friedhofswesen

Titel: Bestattungsgesetz (BestG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: BestG
Gliederungs-Nr.: 2127-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 BestG – Ruhezeit

(1) Für einen Bestattungsplatz oder Teile eines Bestattungsplatzes wird mit der Genehmigung nach § 1 Abs. 3 festgelegt, wie lange Grabstätten nicht erneut belegt werden dürfen.

(2) Für Grabstätten auf Gemeindefriedhöfen wird nach Maßgabe der Friedhofsordnung (§ 6 Abs. 1 Satz 1) ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit nach Absatz 1 eingeräumt.