§ 5 BestG
Bestattungsgesetz (BestG)
Bestattungsgesetz (BestG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Erster Abschnitt – Friedhofswesen
§ 5 BestG – Ruhezeit
(1) Für einen Bestattungsplatz oder Teile eines Bestattungsplatzes wird mit der Genehmigung nach § 1 Abs. 3 festgelegt, wie lange Grabstätten nicht erneut belegt werden dürfen.
(2) Für Grabstätten auf Gemeindefriedhöfen wird nach Maßgabe der Friedhofsordnung (§ 6 Abs. 1 Satz 1) ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit nach Absatz 1 eingeräumt.