§ 8 BestG
Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz)
Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz)
Landesrecht Berlin
Zweiter Abschnitt – Leichenschau
§ 8 BestG – Kosten der Leichenschau
Die Kosten der Leichenschau und der Ausstellung des Leichenschauscheins hat, soweit nicht eine andere Person dazu verpflichtet ist, diejenige Person zu tragen, die für die Kosten der Bestattung aufzukommen hat.