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§ 6 BestG
Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz)
Landesrecht Berlin

Zweiter Abschnitt – Leichenschau

Titel: Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz)
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: BestG,BE
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 BestG – Vornahme der Leichenschau

(1) Die Ärztin oder der Arzt hat die Leichenschau grundsätzlich innerhalb von zwölf Stunden nach der Aufforderung hierzu vorzunehmen und über die getroffenen Feststellungen unter Verwendung des amtlichen Vordrucks unverzüglich einen Leichenschauschein auszustellen.

(2) Ergeben sich bei der Leichenschau Anhaltspunkte dafür, dass die verstorbene Person eines nicht natürlichen Todes gestorben oder die Todesart ungewiss ist, so beendet die Ärztin oder der Arzt die Leichenschau mit dieser Feststellung und benachrichtigt unverzüglich die Polizei.