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§ 24 BestG
Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz)
Landesrecht Berlin

Fünfter Abschnitt – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz)
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: BestG,BE
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 BestG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    als Ärztin oder Arzt

    1. a)

      die Leichenschau entgegen § 3 Abs. 2 nicht oder entgegen § 6 Abs. 1 nicht rechtzeitig vornimmt,

    2. b)

      eine vorläufige Todesbescheinigung entgegen § 3 Abs. 3 nicht oder nicht unverzüglich ausstellt,

    3. c)

      eine Leichenschau entgegen § 3 Abs. 4 durchführt,

    4. d)

      den Leichenschauschein entgegen § 6 Abs. 1 unvollständig, unrichtig oder nicht unverzüglich ausstellt,

    5. e)

      die Polizei entgegen § 6 Abs. 2 nicht oder nicht unverzüglich benachrichtigt,

  2. 2.

    als Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt oder Heilpraktikerin oder Heilpraktiker Auskünfte nach § 7 unrichtig erteilt,

  3. 3.

    als eine ein Bestattungsunternehmen betreibende Person

    1. a)

      eine Leiche nicht innerhalb der Frist des § 9 Abs. 1 in eine Leichenhalle überführt, obwohl er die Bestattung übernommen hat,

    2. b)

      eine Leiche entgegen § 10 nicht in einem Sarg oder entgegen § 12 nicht in einem Leichenwagen befördert,

    3. c)

      entgegen § 20 Abs. 2 eine Leiche ohne vorangegangene zweite Leichenschau zum Zweck der Einäscherung aus Berlin verbringt,

  4. 4.

    in grober Weise gegen das Gebot des § 2 verstößt,

  5. 5.

    die Leichenschau entgegen § 4 nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst,

  6. 6.

    eine Leiche entgegen § 9 in einer nicht als geeignet anerkannten Leichenhalle aufbewahrt,

  7. 6a.

    entgegen § 10a rituelle Waschungen in einem nicht als geeignet anerkannten Raum oder ohne Einhaltung geeigneter hygienischer Schutzmaßnahmen durchführt,

  8. 7.

    eine Leiche entgegen den Anforderungen des § 11 transportiert,

  9. 8.

    eine Leiche entgegen § 15 Abs. 1 und 2 der Bestattung entzieht oder eine Leiche bestattet, ohne dass die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 vorliegen,

  10. 8a.

    als Leitung einer Einrichtung entgegen § 15 Abs. 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass die Angehörigen auf die Bestattungsmöglichkeit für Totgeborene mit einem Gewicht von unter 1 000 Gramm, Fehlgeborene sowie Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen hingewiesen werden,

  11. 9.

    entgegen § 15 Abs. 3 Totgeborene mit einem Gewicht unter 1 000 Gramm, Fehlgeborene sowie Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen oder Körperteile nicht hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend beseitigt,

  12. 10.

    als bestattungspflichtige Person entgegen § 16 Abs. 1 und 2 nicht für die Bestattung sorgt, es sei denn, dass eine andere bestattungspflichtige Person oder eine dritte Person für die Bestattung sorgt,

  13. 11.

    entgegen § 18 außerhalb öffentlicher Friedhöfe eine Leiche bestattet oder Asche Verstorbener beisetzt oder eine Leiche außerhalb eines Krematoriums einäschert,

  14. 12.

    entgegen § 20 Abs. 1 eine Einäscherung ohne vorangegangene zweite Leichenschau durchführt oder durchführen lässt,

  15. 13.

    eine bestattete Leiche ohne die nach § 23 vorgeschriebene Erlaubnis ausgräbt oder den Bedingungen, unter denen die Erlaubnis erteilt wurde, zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des § 25 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e die Polizei Berlin, in allen übrigen Fällen des Absatzes 1 das Bezirksamt.