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§ 15 BestG
Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz)
Landesrecht Berlin

Vierter Abschnitt – Bestattung

Titel: Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz)
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: BestG,BE
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 BestG – Bestattungspflicht

(1) Jede Leiche muss bestattet werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Totgeborene mit einem Gewicht von unter 1 000 Gramm. Diese Totgeborenen, Fehlgeborene sowie Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen sind auf Wunsch eines Elternteils zu bestatten. Ist die Geburt oder der Schwangerschaftsabbruch in einer Einrichtung erfolgt, hat die Leitung der Einrichtung sicherzustellen, dass die Angehörigen auf diese Bestattungsmöglichkeit hingewiesen werden.

(3) Werden Totgeborene mit einem Gewicht von unter 1 000 Gramm, Fehlgeborene sowie Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen nicht bestattet, sind sie von der Einrichtung, in der die Geburt erfolgt ist, oder durch die Inhaberin oder den Inhaber des Gewahrsams hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen, sofern sie nicht zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden. Satz 1 gilt auch für die Beseitigung von Körperteilen.