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§ 18 BestattG
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: BestattG
Gliederungs-Nr.: 21068
Normtyp: Gesetz

§ 18 BestattG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 3 Abs. 2 die Leichenschau nicht oder nicht unverzüglich veranlasst,

  2. 2.

    entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 die Leichenschau nicht durchführt,

  3. 3.

    entgegen § 3 Abs. 4 Satz 2 eine Todesbescheinigung nicht ausstellt,

  4. 4.

    als für die Leichenschau verantwortliche Ärztin oder Arzt die Leichenschau nicht unverzüglich oder nicht in der in § 4 Abs. 2 beschriebenen Weise durchführt oder einer Pflicht nach § 4 Abs. 4 nicht nachkommt,

  5. 5.

    entgegen § 4 Abs. 3 oder § 6 Abs. 2 Satz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,

  6. 6.

    entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 eine Todesbescheinigung nicht ausstellt,

  7. 7.

    eine Todesbescheinigung nicht richtig ausstellt oder dabei die Anforderungen einer Verordnung nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 nicht beachtet, die für eine bestimmte Anforderung auf diesen Ordnungswidrigkeits-Tatbestand verweist,

  8. 8.

    entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 eine Todesbescheinigung nicht vervollständigt,

  9. 9.

    entgegen § 6 Abs. 4 Satz 3 personenbezogene Angaben zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen Zweck verarbeitet,

  10. 10.

    entgegen § 8 Abs. 1 und 2 Satz 1 eine Leiche, ein Fehlgeborenes oder Ungeborenes, ein Leichenteil oder ein Organ nicht bestattet oder in den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 nicht verbrennt, obwohl er dazu verpflichtet ist,

  11. 11.

    eine Leiche in anderer Weise als durch Erd- oder Feuerbestattung beseitigt oder Handlungen vornimmt, um eine nach § 8 Abs. 1 gebotene Bestattung oder in den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 die Verbrennung zu verhindern,

  12. 12.

    entgegen § 9 Abs. 1 eine Leiche vor Ablauf von 48 Stunden seit Eintritt des Todes bestattet,

  13. 13.

    eine Leiche bestattet, ohne dass die nach § 9 Abs. 3 erforderlichen Bescheinigungen vorliegen,

  14. 14.

    eine Erdbestattung entgegen § 11 nicht in einem geschlossenen feuchtigkeitshemmenden Sarg oder außerhalb eines Friedhofs (§ 2 Abs. 4, § 19 Abs. 1 Satz 2) vornimmt, es sei denn, es liegt ein Fall des § 19 Abs. 1 Satz 3 vor,

  15. 15.

    eine Urne mit der Asche entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 nicht beisetzt, obwohl er dazu verpflichtet ist,

  16. 16.

    eine Urne mit der Asche entgegen § 12 Abs. 5 oder außerhalb eines Friedhofs (§ 2 Abs. 4, § 19 Abs. 1 Satz 2) beisetzt, es sei denn, es liegt ein Fall des § 19 Abs. 1 Satz 3 vor,

  17. 17.

    eine Leiche oder eine Urne entgegen § 15 Satz 1 ausgräbt oder umbettet.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Abs. 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, wenn die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.