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§ 33 BestattG 1988
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Abschnitt – Überleitungs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: BestattG 1988,HH
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 BestattG 1988 – Ordnungswidrigkeiten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. März 2020 durch § 38 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 379). Zur weiteren Anwendung s. § 36 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 379).

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 als Leiter einer Einrichtung nicht sicherstellt, dass die Leichenschau unverzüglich vorgenommen wird,
  2. 2.
    entgegen § 1 Absatz 2 Satz 2 als Anzeigepflichtiger die Leichenschau nicht unverzüglich veranlasst,
  3. 3.
    entgegen § 1 Absatz 3 oder § 2 Absatz 1 oder 2 als Arzt die Leichenschau nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der erforderlichen Weise vornimmt,
  4. 4.
    entgegen § 2 Absatz 4 oder § 3 Absatz 3 Satz 4 als Arzt die Polizei oder die Staatsanwaltschaft nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,
  5. 5.
    entgegen § 2 Absatz 5 oder § 3 Absatz 3 Satz 4 als Arzt nicht dafür sorgt, dass eine Leiche mit einem Hinweis auf eine übertragbare Krankheit gekennzeichnet wird,
  6. 6.
    entgegen § 3 Absatz 1 als Arzt eine Todesbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausstellt oder entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2 eine Todesbescheinigung nicht oder nicht richtig ergänzt oder berichtigt oder die ergänzte oder berichtigte Todesbescheinigung nicht der zuständigen Behörde übersendet,
  7. 7.
    entgegen § 3 Absatz 5 Satz 3 oder § 34 Absatz 5 personenbezogene Angaben für andere Zwecke verwendet,
  8. 8.
    entgegen § 4 oder § 12 Absatz 3 Satz 5 eine Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt,
  9. 9.
    entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 eine Leiche nicht unverzüglich in eine Leichenhalle gemäß § 6 Absatz 1 satz 4 überführt,
  10. 9a
    entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Leiche nicht unverzüglich zur Bestattung an einen Ort außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg überführt,
  11. 10.
    entgegen § 7 Absatz 1 für die Beförderung einer Leiche im Straßenverkehr einen Wagen benutzt, der hierfür nicht eingerichtet ist oder der nicht ausschließlich für Bestattungszwecke verwendet wird, oder eine Leiche in einem Anhänger an einem Kraftfahrzeug befördert,
  12. 11.
    entgegen § 8 eine Leiche ausgräbt,
  13. 12.
    entgegen § 13 Absatz 1 die Einäscherung einer Leiche außerhalb der Feuerbestattungsanlagen Öjendorf oder Ohlsdorf vornimmt,
  14. 13.
    entgegen § 14 eine Beisetzung außerhalb von Friedhöfen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde vornimmt,
  15. 14.
    entgegen § 20 Absatz 2 eine gewerbliche Tätigkeit ohne Genehmigung der zuständigen Behörde ausübt,
  16. 15.
    entgegen § 20 Absatz 5 eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof außerhalb der von der zuständigen Behörde festgesetzten Zeit ausführt,
  17. 16.
    einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für bestimmte Tatbestände auf diese Vorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, und zwar in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 7, 14 und 15 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro.