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§ 30 BestattG 1988
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Landesrecht Hamburg

Dritter Abschnitt – Staatliches Friedhofswesen

Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: BestattG 1988,HH
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 BestattG 1988 – Schließung und Aufhebung von Friedhöfen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. März 2020 durch § 38 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 379). Zur weiteren Anwendung s. § 36 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 379).

(1) Schließung und Aufhebung der Friedhöfe werden durch Gesetz geregelt. Teile von Friedhöfen und einzelne Grabstätten können aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses von der zuständigen Behörde geschlossen oder aufgehoben werden.

(2) Durch die Schließung eines Friedhofes oder Friedhofsteiles wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Aufhebung geht die Eigenschaft als Ruhestätte verloren. Die Schließung oder Aufhebung von Friedhofsteilen und die Aufhebung einzelner Grabstätten werden öffentlich bekannt gegeben. Bei Wahlgrabstätten wird der Nutzungsberechtigte benachrichtigt, sofern seine Anschrift der zuständigen Behörde bekannt ist.

(3) Sind bei der Aufhebung Ruhezeiten noch nicht abgelaufen, so sind die in Reihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit, die in Wahlgrabstätten Beigesetzten für die restliche Überlassungszeit auf Kosten der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - in eine andere Grabstätte umzubetten.