Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Dritter Abschnitt – Staatliches Friedhofswesen
§ 27 BestattG 1988 – Verlängerung des Nutzungsrechtes (1)
Außer Kraft am 1. März 2020 durch § 38 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 379). Zur weiteren Anwendung s. § 36 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 379).
(1) Bei jeder Beisetzung in einer Wahlgrabstätte ist das Nutzungsrecht für die Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit der beizusetzenden Leiche oder Urne zu verlängern.
(2) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ist auf Antrag des Nutzungsberechtigten um mindestens fünf Jahre, höchstens um 25 Jahre zu verlängern. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.
(3) Die zuständige Behörde kann eine Verlängerung der Überlassungszeit mit Auflagen versehen, wenn der Nutzungsberechtigte seiner Pflegeverpflichtung nicht nachgekommen ist oder nicht für die Standsicherheit des Grabmales gesorgt hat.