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§ 23 BestattG 1988
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Landesrecht Hamburg

Dritter Abschnitt – Staatliches Friedhofswesen

Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: BestattG 1988,HH
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 BestattG 1988 – Gestaltung der Grabstätten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. März 2020 durch § 38 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 379). Zur weiteren Anwendung s. § 36 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 379).

(1) Die Grabstätten sind so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass die Würde und die historisch gewachsenen Strukturen des Friedhofes gewahrt werden. Es ist Rücksicht auf charakteristische Grabfelder und geschichtlich oder künstlerisch bedeutende Grabmale zu nehmen. Grabhügel sind nicht zulässig.

(2) Die zuständige Behörde kann Grabfelder einrichten, in denen zusätzliche Gestaltungsvorschriften nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 32 Nummer 2 Buchstabe h zu beachten sind.