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§ 13 BestattG 1988
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Abschnitt – Bestattungswesen

Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: BestattG 1988,HH
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 BestattG 1988 – Feuerbestattung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. März 2020 durch § 38 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 379). Zur weiteren Anwendung s. § 36 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 379).

(1) Leichen dürfen in der Freien und Hansestadt Hamburg nur in den Feuerbestattungsanlagen Öjendorf und Ohlsdorf der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - eingeäschert werden.

(2) Die Asche jeder Leiche ist in ein von der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - zu verschließendes Behältnis (Urne) aufzunehmen. Es muss jederzeit festzustellen sein, wo die Urne aufbewahrt wird und um wessen Asche es sich handelt.

(3) Urnen sind beizusetzen oder in einem Kolumbarium aufzustellen. Sie werden durch die Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - von der Feuerbestattungsanlage zur Beisetzung auf einen Friedhof befördert. Die Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - kann Ausnahmen zulassen

  1. a)
    zur Beisetzung einer Urne von einem Schiff auf See, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht und andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen,
  2. b)
    zum Versand einer Urne nach Friedhöfen außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg.

Die Beförderung oder der Versand einer Urne sind erst zulässig, wenn eine Beisetzungsmöglichkeit am Bestimmungsort nachgewiesen worden ist.