Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 12 BestattG 1988
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Abschnitt – Bestattungswesen

Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: BestattG 1988,HH
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 BestattG 1988 – Zulässigkeit der Bestattung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. März 2020 durch § 38 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 379). Zur weiteren Anwendung s. § 36 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 379).

(1) Die Erdbestattung ist zulässig, wenn eine Leichenschau durchgeführt worden ist und eine Bescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das Sterbebuch oder eine Genehmigung der zuständigen Behörde vorgelegt wird. Die Erdbestattung einer Fehlgeburt ist zulässig, wenn die Bescheinigung eines bei oder nach dem Geburtsvorgang hinzugezogenen Arztes darüber vorgelegt wird, dass keine Anhaltspunkte für ein nichtnatürliches Geschehen bestehen.

(2) Die Feuerbestattung ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und wenn auf Grund einer zusätzlichen Leichenschau bestätigt worden ist, dass keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bestehen, oder wenn in den Fällen nach § 159 Absatz 1 der Strafprozessordnung die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft zur Bestattung vorliegt.

(3) Die zusätzliche Leichenschau nach Absatz 2 können vornehmen

  1. a)
    die zuständige Behörde durch einen Arzt, der die Anerkennung zum Führen die Gebietsbezeichnung Öffentliches Gesundheitswesen oder Rechtsmedizin hat,
  2. b)
  3. c)
    ein Arzt mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet der Rechtsmedizin, der von der zuständigen Behörde hierfür ermächtigt worden ist.

Für die Durchführung der zusätzlichen Leichenschau erhält der Arzt eine Durchschrift der Todesbescheinigung und, sofern eine Sektion stattgefunden hat, des Sektionsbefundes. Er kann ergänzende Auskünfte einholen. Die Unterlagen sind höchstens fünf Jahre lang aufzubewahren. § 2 Absatz 4 und § 4 gelten entsprechend.