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§ 9 BestattG
Bestattungsgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

Erster Abschnitt – Anlegung und Unterhaltung von Bestattungsplätzen → 2. – Private Bestattungsplätze

Titel: Bestattungsgesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: BestattG,BW
Gliederungs-Nr.: 2128
Normtyp: Gesetz

§ 9 BestattG

(1) Private Bestattungsplätze dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde angelegt oder erweitert werden. Die Genehmigung darf nur im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt werden. Sie erfolgt schriftlich oder elektronisch.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. 1.

    ein berechtigtes Bedürfnis nachgewiesen ist,

  2. 2.

    eine würdige Gestaltung und Unterhaltung des Bestattungsplatzes während der Ruhezeit gesichert erscheint und

  3. 3.

    sonstige öffentlichen Interessen oder überwiegende Belange Dritter nicht entgegenstehen.

(3) Die §§ 2 bis 4, § 5 Abs. 3 und § 6 gelten entsprechend.