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§ 55 BestattG
Bestattungsgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

Vierter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Bestattungsgesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: BestattG,BW
Gliederungs-Nr.: 2128
Normtyp: Gesetz

§ 55 BestattG – Aufhebung von Rechtsvorschriften

(1) Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, werden aufgehoben. Insbesondere werden aufgehoben ... (nicht wiedergegeben).

(2) (Hier nicht wiedergegeben.)