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§ 51 BestattG
Bestattungsgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

Vierter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Bestattungsgesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: BestattG,BW
Gliederungs-Nr.: 2128
Normtyp: Gesetz

§ 51 BestattG – Friedhofsordnungen

(1) Friedhofsordnungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehen, gelten weiter, soweit sie ihm nicht widersprechen.

(2) Wer nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gegen die polizeilichen Vorschriften einer nach Absatz 1 weitergeltenden Friedhofsordnung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 3 Nr. 2. Für Zuwiderhandlungen, die nach Ablauf von zwei Jahren seit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begangen werden, gilt dies nur, wenn die Friedhofsordnung für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist.