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§ 44 BestattG
Bestattungsgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Teil – Leichenwesen → Fünfter Abschnitt – Beförderung von Verstorbenen

Titel: Bestattungsgesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: BestattG,BW
Gliederungs-Nr.: 2128
Normtyp: Gesetz

§ 44 BestattG – Leichenpass

(1) Verstorbene dürfen in Orte außerhalb Deutschlands nur mit einem Leichenpass befördert werden. § 43 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Zur Beförderung in ein anderes Bundesland ist ein Leichenpass auszustellen, wenn das Land die Beförderung oder die Bestattung Verstorbener von der Vorlage eines Leichenpasses abhängig macht. Entsprechendes gilt für die Beförderung mit der Eisenbahn. § 43 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Das Sozialministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Verstorbene auch in anderen Fällen nur mit einem Leichenpass befördert werden dürfen, wenn dies zur Verhütung gesundheitlicher Gefahren notwendig ist.

(4) Der Leichenpass darf erst ausgestellt werden, wenn die für eine Erdbestattung nach § 34 Abs. 1, 2 und 4 vorgeschriebenen Bestattungsunterlagen vorliegen.