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§ 43 BestattG
Bestattungsgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Teil – Leichenwesen → Fünfter Abschnitt – Beförderung von Verstorbenen

Titel: Bestattungsgesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: BestattG,BW
Gliederungs-Nr.: 2128
Normtyp: Gesetz

§ 43 BestattG – Allgemeines

(1) Verstorbene sind in würdiger und gesundheitlich unbedenklicher Weise zu befördern.

(2) Zur Beförderung vom Sterbeort an einen anderen Ort innerhalb von Baden-Württemberg kann auch eine blick- und flüssigkeitsdichte Umhüllung verwendet werden.

(3) Sollen Verstorbene zum Zweck der Feuerbestattung in ein anderes Bundesland oder in Orte außerhalb Deutschlands befördert werden, muss vor der Beförderung eine zweite Leichenschau durchgeführt werden. Satz 1 gilt in Fällen von Ausgrabungen nach § 41 Satz 1 nur insoweit, als eine zweite Leichenschau nach Prüfung durch das zuständige Gesundheitsamt noch möglich ist.