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§ 11 BestattG
Bestattungsgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

Erster Teil – Friedhofswesen → Zweiter Abschnitt – Entwidmung und Schließung von Bestattungsplätzen

Titel: Bestattungsgesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: BestattG,BW
Gliederungs-Nr.: 2128
Normtyp: Gesetz

§ 11 BestattG – Nutzung privater Bestattungsplätze zu anderen Zwecken

Private Bestattungsplätze dürfen vor Ablauf der Ruhezeit anderen Zwecken nur zugeführt werden, wenn Verstorbene in Erdgräbern und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, umgebettet worden sind. Aufgefundene Gebeine und Urnen sind beizusetzen.