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§ 8 BestattG
Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Friedhofswesen → Erster Abschnitt – Anlegung und Unterhaltung von Friedhöfen und privaten Bestattungsplätzen

Titel: Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: BestattG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 BestattG – Friedhofssatzung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Februar 2021 durch § 52 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226). Zur weiteren Anwendung s. § 50 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226).

(1) Der Friedhofsträger regelt durch Satzung insbesondere Art, Umfang, Gestaltung und Zeitraum der Nutzung seines Friedhofs und dessen Einrichtungen und die Voraussetzungen für den Erwerb und den Inhalt eines Nutzungsrechts an Grabstätten sowie die infektionshygienischen, technischen und baulichen Voraussetzungen für oberirdische Grabkammern, insbesondere die Aufbewahrung der Toten und der Totenasche bis zur Bestattung, die Durchführung der Bestattung, die Urnenbeisetzung in ein bestehendes Reihen- oder Wahlgrab, die Verwendung von Materialien für Särge, Urnen und Floristik sowie die Verfahrensweise bei Beendigung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte hinsichtlich eventuell noch vorhandener Leichenreste. Analog hierzu haben die Eigeneinrichtungen des Landes als Friedhofsträger eine Friedhofsordnung zu erlassen.

(2) Gebühren, die eine Religionsgemeinschaft für die Benutzung ihres Friedhofs und seiner Einrichtungen erhebt, können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden, wenn sie auf einer genehmigten Satzung basieren.

(3) Die Satzung oder die Friedhofsordnung bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales. Gleiches gilt für Änderungssatzungen und Änderungsordnungen der Friedhofssatzung oder Friedhofsordnung.

(4) Der Friedhofsträger kann in der Satzung bzw. Friedhofsordnung festlegen, dass nur Grabsteine und Grabeinfassungen verwendet werden dürfen, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt sind.