Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Vierter Teil – Ordnungswidrigkeiten und Verordnungsermächtigung
§ 51 BestattG – Ordnungswidrigkeiten (1)
Außer Kraft am 5. Februar 2021 durch § 52 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226). Zur weiteren Anwendung s. § 50 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226).
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Ärztin/Arzt die Leichenschau entgegen § 13 Absatz 2 nicht oder nicht unverzüglich und sorgfältig vornimmt (§ 15 Absatz 1). Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
einen privaten Bestattungsplatz ohne Genehmigung des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums anlegt (§ 6 Absatz 1),
- 2.
einen privaten Bestattungsplatz entgegen § 7 Absatz 1 und Absatz 2 vor Ablauf der Ruhezeit anderen Zwecken zuführt,
- 3.
entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 nicht nur ausschließlich Leichen in Särgen der Verbrennung zuführt,
- 4.
der ihm obliegenden Pflicht, die Leichenschau zu veranlassen, nicht oder nicht unverzüglich nachkommt (§ 14),
- 5.
als Ärztin/Arzt entgegen § 15 Absatz 3 Satz 1 nicht unverzüglich eine Todesbescheinigung ausstellt,
- 6.
als Ärztin/Arzt entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 eine Polizeidienststelle nicht oder nicht sofort verständigt,
- 7.
entgegen § 15 Absatz 6 Satz 3 die Leichenschau behindert oder vereitelt, insbesondere als Inhaberin/Inhaber der tatsächlichen Gewalt der Ärztin/dem Arzt das Betreten des Orts verweigert, an dem die Leiche sich befindet,
- 8.
als Ärztin/Arzt entgegen § 16 eine Todesbescheinigung nicht vollständig ausfüllt,
- 9.
als Angehörige/Angehöriger der Heil- und Heilhilfsberufe, die die/den Verstorbene/Verstorbenen vor ihrem/seinem Tode untersucht, behandelt oder gepflegt haben, und Personen, mit denen die/der Verstorbene zusammengelebt hat oder die Kenntnis von den Umständen des Todes haben, entgegen § 17 Absatz 1 der Ärztin/dem Arzt, die/der die Leichenschau vornimmt, bzw. dem Gesundheitsamt die Auskunft verweigert oder unrichtig erteilt,
- 10.
entgegen § 19 Absatz 1 Leichen öffentlich ausstellt oder Särge bei Bestattungsfeierlichkeiten öffnet,
- 11.
Schutzmaßnahmen bei Ansteckungsgefahr nach § 20 nicht beachtet,
- 12.
als Ärztin/Arzt die in § 20 Absatz 3 beschriebene Informationspflicht verletzt,
- 13.
entgegen § 22 Absatz 1 eine Leiche ohne Vorliegen eines vorläufigen Totenscheins bzw. einer Todesbescheinigung transportiert,
- 14.
entgegen § 23 eine außergerichtliche Leichenöffnung vornimmt,
- 15.
eine Leiche oder die Asche einer Leiche beiseite schafft oder der Bestattung bzw. Beisetzung entzieht,
- 16.
entgegen § 24 Leichen konserviert,
- 17.
entgegen § 25 Absatz 1 eine Leiche nicht bestattet,
- 18.
entgegen § 25 Absatz 2 und 3 Totgeburten, Fehlgeburten, Embryonen und Feten nicht sachgerecht beseitigt,
- 19.
eine Leiche entgegen § 28 Absatz 1 außerhalb von Friedhöfen und privaten Bestattungsplätzen bestattet oder bestatten lässt oder entgegen § 28 Absatz 2 außerhalb von behördlich genehmigten Feuerbestattungsanlagen einäschert oder einäschern lässt,
- 20.
die Asche Verstorbener entgegen § 28 Absatz 3 außerhalb von Friedhöfen und privaten Bestattungsplätzen beisetzt oder beisetzen lässt,
- 21.
- 22.
eine Leiche vorzeitig (§ 31 Absatz 1) oder ohne die erforderlichen Bestattungsunterlagen (§ 33) bestattet oder bestatten lässt,
- 23.
als Bestattungspflichtige/Bestattungspflichtiger (§ 26 Absatz 1) entgegen § 32 Absatz 1 die Bestattung oder die Beförderung der Leiche verzögert oder die Anordnung der Bestattung nach § 31 Absatz 3 nicht befolgt,
- 24.
eine Leiche ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde ausgräbt oder ausgraben lässt (§ 36),
- 25.
eine Leiche ohne den nach § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 vorgeschriebenen Leichenpass befördert oder befördern lässt,
- 26.
entgegen § 39 Leichen befördert,
- 27.
entgegen § 40 Absatz 3 Urnen befördert,
- 28.
eine Leiche entgegen § 41 nicht in einem Leichenwagen befördert oder befördern lässt,
- 29.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder
- 2.den zur Aufrechterhaltung der Ordnung auf Friedhöfen nach § 8 erlassenen Rechtsvorschriften
zuwiderhandelt, wenn die Rechtsvorschriften für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweisen.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer als Ärztin/Arzt in dem vorläufigen Totenschein oder in der Todesbescheinigung vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige Angaben macht.
(4) Eine Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Buchstabe b) Nr. 10 können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
(5) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken sowie die Landeshauptstadt Saarbrücken. Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf Absatz 2 Nr. 2 sind die Gemeinden.