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§ 51 BestattG
Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Landesrecht Saarland

Vierter Teil – Ordnungswidrigkeiten und Verordnungsermächtigung

Titel: Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: BestattG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 51 BestattG – Ordnungswidrigkeiten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Februar 2021 durch § 52 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226). Zur weiteren Anwendung s. § 50 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226).

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Ärztin/Arzt die Leichenschau entgegen § 13 Absatz 2 nicht oder nicht unverzüglich und sorgfältig vornimmt (§ 15 Absatz 1). Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    einen privaten Bestattungsplatz ohne Genehmigung des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums anlegt (§ 6 Absatz 1),

  2. 2.

    einen privaten Bestattungsplatz entgegen § 7 Absatz 1 und Absatz 2 vor Ablauf der Ruhezeit anderen Zwecken zuführt,

  3. 3.

    entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 nicht nur ausschließlich Leichen in Särgen der Verbrennung zuführt,

  4. 4.

    der ihm obliegenden Pflicht, die Leichenschau zu veranlassen, nicht oder nicht unverzüglich nachkommt (§ 14),

  5. 5.

    als Ärztin/Arzt entgegen § 15 Absatz 3 Satz 1 nicht unverzüglich eine Todesbescheinigung ausstellt,

  6. 6.

    als Ärztin/Arzt entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 eine Polizeidienststelle nicht oder nicht sofort verständigt,

  7. 7.

    entgegen § 15 Absatz 6 Satz 3 die Leichenschau behindert oder vereitelt, insbesondere als Inhaberin/Inhaber der tatsächlichen Gewalt der Ärztin/dem Arzt das Betreten des Orts verweigert, an dem die Leiche sich befindet,

  8. 8.

    als Ärztin/Arzt entgegen § 16 eine Todesbescheinigung nicht vollständig ausfüllt,

  9. 9.

    als Angehörige/Angehöriger der Heil- und Heilhilfsberufe, die die/den Verstorbene/Verstorbenen vor ihrem/seinem Tode untersucht, behandelt oder gepflegt haben, und Personen, mit denen die/der Verstorbene zusammengelebt hat oder die Kenntnis von den Umständen des Todes haben, entgegen § 17 Absatz 1 der Ärztin/dem Arzt, die/der die Leichenschau vornimmt, bzw. dem Gesundheitsamt die Auskunft verweigert oder unrichtig erteilt,

  10. 10.

    entgegen § 19 Absatz 1 Leichen öffentlich ausstellt oder Särge bei Bestattungsfeierlichkeiten öffnet,

  11. 11.

    Schutzmaßnahmen bei Ansteckungsgefahr nach § 20 nicht beachtet,

  12. 12.

    als Ärztin/Arzt die in § 20 Absatz 3 beschriebene Informationspflicht verletzt,

  13. 13.

    entgegen § 22 Absatz 1 eine Leiche ohne Vorliegen eines vorläufigen Totenscheins bzw. einer Todesbescheinigung transportiert,

  14. 14.

    entgegen § 23 eine außergerichtliche Leichenöffnung vornimmt,

  15. 15.

    eine Leiche oder die Asche einer Leiche beiseite schafft oder der Bestattung bzw. Beisetzung entzieht,

  16. 16.

    entgegen § 24 Leichen konserviert,

  17. 17.

    entgegen § 25 Absatz 1 eine Leiche nicht bestattet,

  18. 18.

    entgegen § 25 Absatz 2 und 3 Totgeburten, Fehlgeburten, Embryonen und Feten nicht sachgerecht beseitigt,

  19. 19.

    eine Leiche entgegen § 28 Absatz 1 außerhalb von Friedhöfen und privaten Bestattungsplätzen bestattet oder bestatten lässt oder entgegen § 28 Absatz 2 außerhalb von behördlich genehmigten Feuerbestattungsanlagen einäschert oder einäschern lässt,

  20. 20.

    die Asche Verstorbener entgegen § 28 Absatz 3 außerhalb von Friedhöfen und privaten Bestattungsplätzen beisetzt oder beisetzen lässt,

  21. 21.

    gegen die Bestimmungen der §§ 29 und 30 verstößt,

  22. 22.

    eine Leiche vorzeitig (§ 31 Absatz 1) oder ohne die erforderlichen Bestattungsunterlagen (§ 33) bestattet oder bestatten lässt,

  23. 23.

    als Bestattungspflichtige/Bestattungspflichtiger (§ 26 Absatz 1) entgegen § 32 Absatz 1 die Bestattung oder die Beförderung der Leiche verzögert oder die Anordnung der Bestattung nach § 31 Absatz 3 nicht befolgt,

  24. 24.

    eine Leiche ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde ausgräbt oder ausgraben lässt (§ 36),

  25. 25.

    eine Leiche ohne den nach § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 vorgeschriebenen Leichenpass befördert oder befördern lässt,

  26. 26.

    entgegen § 39 Leichen befördert,

  27. 27.

    entgegen § 40 Absatz 3 Urnen befördert,

  28. 28.

    eine Leiche entgegen § 41 nicht in einem Leichenwagen befördert oder befördern lässt,

  29. 29.

    gegen die Zulässigkeitsbestimmungen der §§ 45 und 49 verstößt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder
  2. 2.
    den zur Aufrechterhaltung der Ordnung auf Friedhöfen nach § 8 erlassenen Rechtsvorschriften

zuwiderhandelt, wenn die Rechtsvorschriften für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweisen.

(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer als Ärztin/Arzt in dem vorläufigen Totenschein oder in der Todesbescheinigung vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige Angaben macht.

(4) Eine Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Buchstabe b) Nr. 10 können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

(5) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken sowie die Landeshauptstadt Saarbrücken. Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf Absatz 2 Nr. 2 sind die Gemeinden.